Abgase

( KOHLENMONOXY D)

Die Abgase des Motors enthalten Kohlenmonoxid (CO), ein farb- und geruchloses Gas. Längeres Einatmen von CO kann zu Bewusstlosigkeit und Tod führen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Auspuffgase in den Innenraum des Fahrzeugs eindringen, müssen Sie Ihr Fahrzeug sofort zu einem anerkannten Fachbetrieb, so auch die CHEVROLET Vertragswerkstatt, bringen. Wir empfehlen einen anerkannten Fachbetrieb, so auch die CHEVROLET Vertragswerkstatt.

WARNUNG

Um das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeug zu vermeiden, sollten Abgasanlage und Karosserie den folgenden Empfehlungen entsprechend überprüft werden:
? Bei jedem Ölwechsel.
? Immer, wenn Sie eine Änderung des Geräusches der Abgasanlage feststellen.
? Wenn die Abgasanlage, der Unterboden oder das Wagenhinterteil beschädigt oder korrodiert sind.
? Den Motor nicht in unbelüfteten oder geschlossenen Räumen wie etwa Garagen laufen lassen. Das Fahrzeug ins Freie fahren.
? Bei stehendem Fahrzeug und laufendem Motor niemals längere Zeit im Wagen verbleiben.
? Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug in freier Umgebung eine Weile stehen bleiben, stellen Sie die Belüftung auf Frischluftzufuhr, damit Außenluft in das Fahrzeuginnere gelangt. (Siehe ?Umluft? im Index.)
? Fahren Sie nicht mit hochgeklappter Heckklappe. Wenn dies jedoch nicht zu vermeiden ist, schließen Sie die Fenster, stellen Sie die Belüftung auf Frischluftzufuhr und wählen Sie die höchste Gebläsestufe (Siehe ?UMLUFT? im Index)

    Siehe auch:

    Kundeninformation
    Aufzeichnung und Datenschutz der Fahrzeugdaten Ereignisdatenschreiber Datenspeicherungsmodule im Fahrzeug Eine große Anzahl an elektronischen Komponenten in Ihrem Fahrzeug enthalten Daten ...

    Klimaanlage
    Warnung Nicht bei eingeschalteter Klimaanlage oder Heizung in einem Fahrzeug schlafen. Durch Sinken des Sauerstoffgehalts und/oder der Körpertemperatur kann es zu schweren Schäden oder ...

    Heimadresse einstellen
    Tippen Sie auf ?Heimadresse einstellen?, um zu ?Suchmenü? zu gelangen. Für weitere Bedienungsschritte, siehe Kapitel 3. ...